Bestehende Bitcoin-Anbieter haben bis zum 28. Februar 2027 Zeit, eine britische Zulassung zu beantragen. So können sie vorübergehenden Bestandsschutz erhalten, falls über ihren Antrag beim Start der neuen Regeln am 25. Oktober 2027 noch nicht entschieden wurde. Die Financial Conduct Authority (FCA) öffnete das Antragsfenster am 30. September. Ein berechtigtes Unternehmen, das fristgerecht beantragt, darf bis zur Entscheidung die im Antrag genannten Tätigkeiten fortsetzen und dabei auch Neugeschäft annehmen.
Warum das wichtig ist
Wer erst nach Februar einen Antrag stellt, kann weiterhin eine Zulassung beantragen. Ist der Antrag zum Start der neuen Regeln aber noch offen, gilt eine engere Übergangsregelung: Neu regulierte Tätigkeiten sind dann nur erlaubt, soweit sie zur Erfüllung bestehender Verträge nötig sind. Neue Verträge mit bestehenden oder neuen Kunden in Großbritannien sind nicht zulässig. Ein bestehendes Konto allein eröffnet keinen Zugang zu Neugeschäft.
Das betrifft unter anderem Bitcoin-Handelsplattformen, den Handel, die Vermittlung von Transaktionen und die Verwahrung. Der Bestandsschutz für fristgerechte Antragsteller gilt nur für die im Antrag genannten Tätigkeiten und garantiert keine Zulassung. Die FCA kann ein Unternehmen außerdem aus Gründen wie Verbraucherschutz oder strafrechtlicher Verfolgung zu einer eingeschränkten Abwicklung verpflichten. Eine bestehende Registrierung zur Geldwäscheprävention wird nach den neuen Regeln nicht automatisch zur Zulassung.
Auswirkungen auf den Markt
Für Anbieter betrifft das unmittelbare Risiko den Kundenzugang und die Möglichkeit, Neugeschäft anzunehmen. Bitcoin-Dienste müssen im Februar nicht automatisch eingestellt werden. Wer verspätet beantragt, aber vor dem 25. Oktober zugelassen wird, unterliegt nicht der Beschränkung für offene Anträge. Ein Unternehmen, das bis zum Start der neuen Regeln keinen Antrag gestellt hat, muss sein Geschäft in Großbritannien vorher abgewickelt haben.
Die Übergangsregelungen sind zeitlich begrenzt. Die Bestandsschutzregelung endet zwei Jahre nach Inkrafttreten; die Übergangsfrist für die Abwicklung beträgt höchstens zwei Jahre. Unternehmen, die in die Abwicklung gehen, müssen die FCA und ihre bestehenden Vertragspartner informieren, auch darüber, ob sich der maßgebliche Kundenschutz wesentlich geändert hat.
Häufig gestellte Fragen
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Was entscheidet die Frist am 28. Februar 2027?
Bis dahin muss ein berechtigtes bestehendes Unternehmen seinen Antrag stellen, um vorübergehenden Bestandsschutz zu erhalten, falls über seine Zulassung beim Start der neuen Regeln noch nicht entschieden wurde.
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Darf ein fristgerechter Antragsteller bis zur FCA-Entscheidung Neugeschäft in Großbritannien annehmen?
Ja, sofern er die Voraussetzungen für den Bestandsschutz erfüllt. Er darf die im Antrag genannten Tätigkeiten fortsetzen und Neugeschäft annehmen. Ein Antrag garantiert jedoch keine Zulassung.
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Darf ein verspäteter Antragsteller mit offenem Antrag neue Verträge mit bestehenden britischen Kunden schließen?
Nein. Ist der Antrag beim Start der neuen Regeln noch offen, sind betroffene Tätigkeiten nur zur Erfüllung bestehender Verträge erlaubt. Ein bestehendes Konto ändert daran nichts.
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Gilt eine bestehende Registrierung zur Geldwäscheprävention nach den neuen Regeln als Zulassung?
Nein. Sie wird nicht automatisch zur Zulassung für die neu regulierten Kryptotätigkeiten.
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Was geschieht, wenn ein Unternehmen bis zum Start der neuen Regeln keinen Antrag gestellt hat?
Ein Unternehmen mit betroffenem Geschäft, das bis zum 25. Oktober 2027 keinen Antrag stellt, muss sein Geschäft in Großbritannien vor Beginn der neuen Regeln abgewickelt haben.